Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)

der workfashion.com ag („Workfashion”), Hagendorn-Cham

1. Allgemeines

1.1 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und aufgrund individueller Aushandlung entstandenen Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die letzteren vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Workfashion ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und allenfalls geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gehen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

1.2 Alle von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen von Workfashion sind in der schriftlichen Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Erhält der Besteller von Workfashion keine schriftliche Auftragsbestätigung, bestimmen sich die Lieferungen und Leistungen nach dessen schriftlicher Bestellung oder nach allfälligen Individualvereinbarungen zwischen den Parteien. Workfashion ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger Vereinbarung - netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis Workfashion zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

3.2 Workfashion behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem,
- wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in
Ziff. 6.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
- wenn Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
- für Kleinmengen und Einzelanfertigungen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind vom Besteller innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum am Domizil von Workfashion ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil von Workfashion der in Rechnung gestellte Betrag in Schweizerfranken bezahlt worden ist. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen.

4.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Workfashion nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

4.3 Workfashion ist berechtigt, bei einem Auftragsvolumen von CHF 15’000 und mehr eine Anzahlung in der Höhe von bis zu 50% desAuftragswertes zu fordern. Macht Workfashion von diesem Recht Gebrauch, beginnt die Lieferfrist mit dem Eingang der Anzahlung bei Workfashion zu laufen.

4.4 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist Workfashion berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung im Rückstand, oder muss Workfashion aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Workfashion ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und Workfashion genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält Workfashion keine genügenden Sicherheiten, ist Workfashion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

4.5 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

4.6 Warenlieferungen zur Bemusterung werden bei Lieferung fakturiert. Bei Retoursendungen werden entsprechende Gutschriften für die retournierte Ware erstellt.

5. Eigentumsvorbehalt

Workfashion bleibt Eigentümer ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Workfashion erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Workfashion mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten von Workfashion gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Workfashion weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

6. Lieferfrist

6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

6.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn Workfashion die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die Workfashion trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei Workfashion, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Workfashion verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volleWoche der Verspätung höchstens 0,5% insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller Workfashion schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Workfashion zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

6.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 6.1 bis 6.4 sind analog anwendbar.

6.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 6. ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Workfashion, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

7. Verpackung

Die Verpackung wird von Workfashion besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum von Workfashion bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Workfashion nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9. Versand, Transport und Versicherung


9.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind Workfashion rechtzeitig bekannt zu geben. Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei einem Auftragswert von CHF 1’000 und mehr werden keine Versandkosten in Rechnung gestellt.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

9.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10. Prüfung der Lieferungen und Leistungen

10.1 Workfashion wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

10.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und Workfashion eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

10.3 Workfashion hat die im gemäss Ziff. 10.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich durch Nachbesserung zu beheben oder die mangelhafte durch mängelfreie Ware zu ersetzen, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

10.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

11. Lagerhaltung

Sofern Workfashion auf Wunsch des Bestellers Stoffreserven oder eine bestimmte Menge an Bekleidungsteilen an Lager genommen hat, um Nachproduktionen durch allfällige Gewebebeschaffungszeiten nicht zu verzögern, verpflichtet sich der Kunde, im Falle einer Vertragsbeendigung die Stoffe zum Einstandspreis und Bekleidungsteile zu den dafür vereinbarten Preisen zu beziehen.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

12.1 Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens jedoch bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Workfashion Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Workfashion verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von Workfashion, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl von Workfashion auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Workfashion. Workfashion trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung.

12.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch Workfashion. Hierzu hat der Besteller Workfashion die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Workfashion kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

12.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung von Workfashion ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Pflege, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung sowie anderer Gründe, die Workfashion nicht zu vertreten hat.

12.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt Workfashion die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

12.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängeln in Material oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11.1 bis 11.5 ausdrücklich genannten.

12.7 Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet Workfashion nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

13. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

13.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn Workfashion die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von Workfashion zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von Workfashion vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen Workfashion unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von Workfashion unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

13.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 14, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

14. Vertragsauflösung durch Workfashion

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von Workfashion erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Workfashion das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
Will Workfashion von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat Workfashion dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat Workfashion Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.


15. Ausschluss weiterer Haftungen


Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Workfashion, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

16. Rückgriffsrecht von Workfashion


Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde Workfashion in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht


17.1 Gerichtsstand für den Besteller und Workfashion für allfällige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Workfashion.

Workfashion ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

17.2 Dieser Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.


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